Verordnung
über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Kraftdroschken im Landkreis Schaumburg in der Fassung der 9. Änderungsverordnung vom
20.07.2012
Aufgrund des § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 08.08.1990 (BGBl. I S. 1690) in Verbindung mit § 2 Ziff. 5 c der Allgemeinen
Zuständigkeitsverordnung für Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht (Allg. Zust. VO-Kom) vom 19.12.1960 (Nds. GVBl. S. 521) in der zzt. geltenden Fassung wird verordnet:
Geltungsbereich
§1
1. Diese Verordnung gilt für Unternehmer, die Verkehr mit Kraftdroschken betreiben und ihren Betriebssitz im Landkreis Schaumburg haben.
2. Als Pflichtfahrgebiet gilt das Gebiet des Landkreises Schaumburg.
Beförderungsentgelte
§2
1. Der Allgemeine Fahrpreis setzt sich zusammen
a) aus dem Grundpreis,
b) dem Entgelt für die Fahrleistung,
c) dem Entgelt für Wartezeiten,
d) etwaigen Zuschlägen
und beinhaltet den jeweils geltenden Mehrwertsteuersatz.
2. Die Höhe des Beförderungsentgeltes beträgt im einzelnen:
a) Grundpreis
Der Grundpreis für jede Fahrt beträgt 2,80 EUR. In diesem Preis ist das Entgelt für eine Fahrleistung für eine besetzt gefahrene Wegstrecke von 62,50 m oder für eine Wartezeit von 18 Sekunden
enthalten.
b) Entgelt für Fahrleistung
Das Entgelt für jede weitere angefangene Wegstrecke von 62,50 m beträgt 0,10 EUR.
c) Entgelte für Wartezeiten
Die Wartezeiten, die durch den Fahrauftrag begründet sind, werden je
angefangene 18 Sekunden mit 0,10 EUR berechnet.
d) Zuschläge
aa) Nachtzuschlag
Der Grundpreis beträgt in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr 3,10 EUR. In diesem Betrag ist das Entgelt für die Fahrleistung einer besetzt gefahrenen Wegstrecke von 62,50 m oder für eine Wartezeit
von 18 Sekunden enthalten.
bb) Sonn-und Feiertage
Der Grundpreis an Sonn-und Feiertagen beträgt für jede Fahrt 3,10 EUR. In diesem Betrag ist das Entgelt für die Fahrleistung einer besetzt gefahrenen Wegstrecke von 62,50 m oder für eine Wartezeit
von 18 Sekunden enthalten.
cc) Großraum-und Kombifahrzeuge
Für Großraum-und Kombifahrzeuge wird ein Zuschlag von 5,10 EUR erhoben, soweit mehr als 4 Personen befördert werden.
Stand: Juli 2012
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